Dies hat umso mehr zu gelten, als dem Beschuldigten ohnehin ein Teil der Freiheitsstrafe unbedingt auferlegt wird und damit die erforderliche Warnwirkung in ausreichendem Masse erzeugt werden dürfte. Aus genannten Gründen erachtet das Gericht es deshalb als notwendig, den unbedingten Teil auf zwölf Monate festzulegen und dem Beschuldigten für den bedingt zu vollziehenden Teil zudem eine Probezeit von vier Jahren aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Damit sollte dem Beschuldigten mit Nachdruck vermittelt werden können, dass weitere Fehltritte mit harten Konsequenzen verbunden sind.