In der Vergangenheit wurden ihm jeweils Geldstrafen, anfänglich noch bedingt, später dann unbedingt, auferlegt (vgl. pag. 639 f.). Mit der Ernsthaftigkeit einer (drohenden) Freiheitsstrafe aber musste sich der Beschuldigte bislang nicht auseinandersetzen, entsprechend ihm nach Ansicht des Gerichts die Chance zu geben ist, sich als lernfähig zu beweisen und nicht erneut straffällig zu werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als dem Beschuldigten ohnehin ein Teil der Freiheitsstrafe unbedingt auferlegt wird und damit die erforderliche Warnwirkung in ausreichendem Masse erzeugt werden dürfte.