Dazu trägt auch die Einstellung des Beschuldigten bei, liess er doch insbesondere Einsicht und Reue gänzlich vermissen. Tatsache ist allerdings andererseits auch, dass der Beschuldigte sich bislang noch nicht mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert sah und vor dem vorliegenden Verfahren auch noch nie die Erfahrung von Untersuchungshaft machen musste. In der Vergangenheit wurden ihm jeweils Geldstrafen, anfänglich noch bedingt, später dann unbedingt, auferlegt (vgl. pag.