Sie hat zutreffend festgehalten, was folgt (pag. 863 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie der Umstand, dass ihn weder ein hängiges Strafverfahren noch ein drohender Widerruf von weiterer Delinquenz abhielten, sprechen eher für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose und damit gegen die Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Dazu trägt auch die Einstellung des Beschuldigten bei, liess er doch insbesondere Einsicht und Reue gänzlich vermissen.