42 Abs. 1 StGB), hat die Kammer bei der ausgesprochenen Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe zu prüfen, ob der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist und wie hoch der unbedingt zu vollziehende Teil ausfällt (Art. 43 StGB). Der unbedingt zu vollziehende Teil darf aufgrund des Verschlechterungsverbot nicht höher als der von der Vorinstanz ausgesprochene Teil von 12 Monaten ausfallen. Gründe, die für ein Abweichen von der vorinstanzlichen Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils sprechen würden, sind jedoch auch nicht ersichtlich. Sie hat zutreffend festgehalten, was folgt (pag.