47 (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 43 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Da eine bedingte Strafe nur bis zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren möglich ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), hat die Kammer bei der ausgesprochenen Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe zu prüfen, ob der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist und wie hoch der unbedingt zu vollziehende Teil ausfällt (Art.