Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten schliesslich nicht vor. Er ist zwar Vater eines zweijährigen Sohnes, dieser lebt jedoch bei O.________, der Kindsmutter, und gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten hat dieser seinen Sohn seit über einem Jahr nicht mehr gesehen. 13.3 Fazit Gesamtstrafe Zufolge der (einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von fünf Monaten straferhöhend aus. Die Gesamtstrafe beläuft sich demnach auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe.