Der Beschuldigte versuchte seine Delinquenz damit zu erklären, dass er sich in einer Jugendphase befunden habe und nicht reif genug gewesen sei, was dazu geführt habe, dass er in solche Situationen geraten sei (pag.1070 f. Z. 37 ff.). Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt allerdings 29 bzw. 30 Jahre alt, womit er seine Jugendphase längst hinter sich gelassen haben dürfte. Ein Abzug aufgrund tätiger Reue ist nicht angezeigt. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten schliesslich nicht vor.