Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren jedoch grundsätzlich anständig, war aber nicht geständig und zeigte keine Reue oder Einsicht. Zwar versuchte der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung zu signalisieren, dass ihm der hier zu beurteilende Vorfall sowie seine Vorstrafen allgemein leidtun würden. Dabei handelt es sich nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht um echte Reue. Der Beschuldigte versuchte seine Delinquenz damit zu erklären, dass er sich in einer Jugendphase befunden habe und nicht reif genug gewesen sei, was dazu geführt habe, dass er in solche Situationen geraten sei (pag.1070 f. Z. 37 ff.).