46 Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist grundsätzlich neutral zu werten, wenn auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann, dass gegen den Beschuldigten – wie hiervor erwähnt – erneut ein Strafverfahren eröffnet werden musste. Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren jedoch grundsätzlich anständig, war aber nicht geständig und zeigte keine Reue oder Einsicht.