Die Kammer erachtet aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, die kurz vor Beginn der hier zu beurteilenden Widerhandlungen begangen wurde und den Beschuldigten augenscheinlich nicht davon abhalten konnte, weiter und in grösserem Umfang zu delinquieren, sowie aufgrund der früheren Vorstrafen insgesamt eine Straferhöhung um fünf Monate als angemessen.