Nur kurze Zeit, nachdem er von den dortigen Strafverfolgungsbehörden erwischt wurde, begann der Beschuldigte, in D.________ und Umgebung Kokain zu verkaufen. Er tat dies auch unbeirrt weiter, nachdem er im Oktober 2021 den Strafbefehl aus Basel-Stadt erhielt (wobei er nach Ansicht des Gerichts bei der Strafe mit bloss 100 Strafeinheiten äusserst «glimpflich» davonkam, bewegt sich die umgeschlagene Drogenmenge doch nahe der Grenze zum qualifizierten Fall ([18 g reines Kokain], der eine Mindeststrafe von 12 Monaten bedeutet hätte) und obschon er wusste, dass er sich nun in der Probezeit befand und ihm somit auch ein Widerruf drohen könnte.