tes, äusserst wirkstoffstarkes Kokain (HCl-Wirkstoffgehalt 85.6 %, ausmachend 17.98 g reines Kokain; pag. 574). Damit ist die Vorstrafe nicht nur höchst einschlägig, sondern sie zeigt auch die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten: Gemäss Strafbefehl handelte der Beschuldigte im Juli 2020 in N.________ mit Kokain. Nur kurze Zeit, nachdem er von den dortigen Strafverfolgungsbehörden erwischt wurde, begann der Beschuldigte, in D.________ und Umgebung Kokain zu verkaufen.