Der Beschuldigte scheint unbelehrbar und nicht gewillt zu sein, sich an die geltende Rechtsordnung halten zu wollen, was die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung denn auch treffend festhielt (pag. 862, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Innerhalb der letzten rund zehn Jahre ist der Beschuldigte nicht weniger als fünfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei er jeweils ungefähr im Zweijahresrhythmus delinquierte. Bei den begangenen Delikten handelte es sich zudem nicht um Bagatellen, so wurde er unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Pornographie, Geldwäscherei oder Urkundenfälschung verurteilt (pag.