1032 ff.). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 15. Juli 2024 indes Berufung, womit dieses noch nicht rechtskräftig und damit auch nicht zu berücksichtigen ist (pag. 1063 f.). Auch ohne Berücksichtigung dieses Urteils wirken sich das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufgrund der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen klar straferhöhend aus. Der Beschuldigte scheint unbelehrbar und nicht gewillt zu sein, sich an die geltende Rechtsordnung halten zu wollen, was die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung denn auch treffend festhielt (pag.