963 ff.). Der Beschuldigte war 2010/2011 kurzzeitig mit einer Schweizerin (pag. 960) verheiratet. Mit seiner Ex-Freundin, O.________, hat er einen zweijährigen Sohn (pag. 752 ff.). Zur Beziehung mit O.________ führte der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, diese sei nach der erstinstanzlichen Verhandlung schlechter gelaufen aufgrund des ausgesprochenen Landesverweises. Sie seien durcheinander gewesen und die Beziehung sei kaputtgegangen. Der Vater von O.________ habe zudem gesagt, er müsse nicht mehr arbeiten gehen, zumal er das Land sowieso werde verlassen müssen.