786 Z. 44 ff., pag. 787 Z. 1 ff.). Später schloss er in der Schweiz eine zweijährige Anlehre als V.________ ab, arbeitete in der Folge aber nicht in seinem erlernten Beruf (pag. 787 Z. 11 ff.). Unklar ist, in welchen Berufen und wie lange der Beschuldigte nach seiner Anlehre arbeitete. 2021 arbeitete er in einem W.________ in N.________, letztmals nach