Der Beschuldigte wurde in Marokko geboren und reiste im Jahr 2002 im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Seit Juli 2006 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C, welche bis am 11. Dezember 2023 gültig war (pag. 960; s. auch pag. 443 Z. 237 ff. und pag. 787 Z. 30 ff.). Gemäss eigenen Angaben besuchte der Beschuldigte in Marokko die Realschule bis zur sechsten Klasse und in der Schweiz dann von der fünften bis zur achten Klasse die Realschule. Danach befand sich der Beschuldigte in der T.________ und besuchte zeitweise eine Schule in U.________ (pag. 358 Z. 30, pag. 786 Z. 44 ff., pag.