b BetmG ist damit nicht angezeigt. 13.1.4 Fazit Tatverschulden Gestützt auf das objektive und subjektive Tatverschulden sowie unter Berücksichtigung der Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG ist das Tatverschulden des Beschuldigten in Relation zum weiten Strafrahmen noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 13.2 Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde in Marokko geboren und reiste im Jahr 2002 im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein.