Der Betäubungsmittelabhängige muss zudem das Dealen einzig und allein zur Finanzierung seiner eigenen Sucht betreiben (HUG-BEELI, a.a.O., N 1183 und N 1188 zu Art. 19, wonach der Strafmilderungsgrund nicht zur Anwendung gelangen kann, wenn ein Teil des Erlöses aus dem Drogenhandel zugleich für die Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet wird), was beim Beschuldigten nicht der Fall war. Eine fakultative Strafmilderung gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ist damit nicht angezeigt.