Wie unter Ziff. 13.1.2 eben ausgeführt, konsumierte der Beschuldigte zwar regelmässig Kokain, war aber nicht derart suchtmittelabhängig, dass eine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, wie sie die Verteidigung oberinstanzlich geltend machte (pag. 1089), in Frage käme. Der Begriff der Abhängigkeit ist nach der ICD-10-Klassifikation der World Health Organization (WHO) zu verstehen; ein schädlicher Gebrauch reicht nicht aus (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 247 zu Art. 247). Der Betäubungsmittelabhängige muss zudem das Dealen einzig und allein zur Finanzierung seiner eigenen Sucht betreiben (HUG-BEELI, a.a.