Dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgt ist, ist dennoch strafmildernd Rechnung zu tragen, zumal das Ausmass des verschuldeten Erfolgs objektiv geringer ist, als wenn die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel – wie vorliegend – noch nicht an Drogenabnehmer abgegeben werden konnten. Nach Überzeugung der Kammer erscheint eine bloss moderate Strafmilderung aufgrund der noch nicht eingetretenen Rechtsgutverletzung von zwei Monaten als angemessen. Wie unter Ziff.