Er konnte das Kokain nur deshalb nicht veräussern, weil es anlässlich der Hausdurchsuchung am 14. März 2022 sichergestellt wurde. Dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgt ist, ist dennoch strafmildernd Rechnung zu tragen, zumal das Ausmass des verschuldeten Erfolgs objektiv geringer ist, als wenn die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel – wie vorliegend – noch nicht an Drogenabnehmer abgegeben werden konnten.