19 Abs. 3 lit. a und b BetmG kann das Gericht dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgte bzw. der Täter lediglich Anstalten zur entsprechenden Handlung getroffen hat sowie der Tatsache, dass der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen, mit einer fakultativen Strafmilderung Rechnung tragen.