nicht suchtmittelabhängig. Gegen eine Suchtmittelabhängigkeit spricht insbesondere, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaftung am 8. März 2022 keine Entzugserscheinungen hatte (pag. 373 Z. 23 ff.). Ferner verfügt der Beschuldigten über eine abgeschlossene Anlehre, womit es ihm problemlos möglich gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt mittels einer geregelten Arbeit zu finanzieren. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. 13.1.3 Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a und b BetmG Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit.