13.1.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz sowie mit der Absicht, seinen Lebensunterhalt und seinen eigenen Kokainkonsum mit dem Drogenhandel zu finanzieren. Der finanzielle Beweggrund liegt indes in der Natur der Sache und ist daher neutral zu gewichten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte konsumierte zwar regelmässig Kokain, war aber gemäss eigenen Angaben und anders als von der Verteidigung geltend gemacht (pag. 1089) nicht suchtmittelabhängig.