Zudem verkaufte über einen längeren Zeitraum von beinahe zwei Jahren an mehrere Abnehmer und beging sehr viele, das heisst deutlich mehr als fünf Einzelgeschäfte. Gestützt auf diese Ausführungen sowie mit Blick auf die Tabelle Hansjakob (HANS- JAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, ZStrR 115/1997, S. 240 f.) erscheint eine Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 13.1.2 Subjektive Tatschwere