Da ihn die Drogenabnehmer in der Regel über seine Mobiltelefonnummer (telefonisch oder mittels Nachrichten) kontaktierten, der Beschuldigte das Kokain selber verkaufte und die Verkäufe teilweise auch in der von ihm bewohnten Wohnung stattfanden, war sein Risiko, erwischt zu werden, gross. Zudem konsumierte der Beschuldigte selber und finanzierte diesen Eigenkonsum ebenfalls durch die Geschäfte. Straferhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbständig und aus freiem Willen handelte und nicht in ein System eingebunden war.