Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte nicht sonderlich professionell vorgegangen war, indem er das Kokain an Nachbarn und Personen in der Gegend verkauft hatte. Da ihn die Drogenabnehmer in der Regel über seine Mobiltelefonnummer (telefonisch oder mittels Nachrichten) kontaktierten, der Beschuldigte das Kokain selber verkaufte und die Verkäufe teilweise auch in der von ihm bewohnten Wohnung stattfanden, war sein Risiko, erwischt zu werden, gross.