42 steigt, wie hiervor bereits erwähnt, den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 18 Gramm reinen Kokains für die Annahme eines schweren Falles um mehr als das Achtfache, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte nicht sonderlich professionell vorgegangen war, indem er das Kokain an Nachbarn und Personen in der Gegend verkauft hatte.