12. Strafrahmen, Strafart und Methodik Für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, auszusprechen. Gründe, die dafür sprechen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des gesetzlichen Rahmens ist die qualifizierte Widerhandlung zudem zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden.