Auch in Bezug auf den qualifizierten Tatbestand handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, zumal ihm bewusst gewesen sein muss, dass eine solch grosse Menge Kokaingemisch geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Auf die von der Verteidigung oberinstanzlich geltend gemachte Strafmilderung gestützt auf Art. 19 Abs. 3 BetmG wird unter nachfolgender Ziff. 13.3.1 einzugehen sein.