19 Abs. 2 BetmG erfüllt. Aufgrund der Fundumstände, der gefundenen Gegenstände, der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten im Bereich des Drogenverkaufs sowie der Aussagen der Drogenabnehmer ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das erworbene und besessene Kokain erworben hatte sowie besitzen und verkaufen wollte. Er handelte damit direktvorsätzlich. Auch in Bezug auf den qualifizierten Tatbestand handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, zumal ihm bewusst gewesen sein muss, dass eine solch grosse Menge Kokaingemisch geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen.