2022. Der Beschuldigte finanzierte sich mit dem Erwerb, Besitz und der Veräusserung bzw. dem Anstalten Treffen zur Veräusserung seinen Lebensunterhalt und seinen eigenen Kokainkonsum. Mit einer reinen Kokainmenge von insgesamt 154.4 Gramm (Kokainbase) hat der Beschuldigte zudem die Schwelle zum qualifizierten Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich, nämlich um das 8,5-fache, überschritten, weshalb er auch den objektiven Tatbestand der Qualifizierung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt.