Weiter hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte gesamthaft 98.9 Gramm reines Kokain (Kokainbase) an verschiedene Drogenkonsumenten verkaufte. Dieses hatte er vor dem Verkauf zudem ebenfalls erworben und besessen. Sein Handeln ist objektiv als Erwerb und Besitz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie als Veräussern (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) zu qualifizieren, wobei die Tathandlung des Veräusserns auch hier den Tathandlungen des Erwerbs und Besitzes vorgeht. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt, begangen in der Zeit von 1.Juli 2020 bis am 8. März 2022.