40 BetmG zu qualifizieren. Die Tathandlung des Erwerbes geht dabei der Tathandlung des Besitzes vor. Für das Anstalten Treffen hat ebenfalls ein Schuldspruch zu erfolgen, ohne dass dies jedoch zu einer Strafschärfung führen darf. Damit erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. c i.V.m. lit. g BetmG, festgestellt am 8. März 2022. Weiter hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte gesamthaft 98.9 Gramm reines Kokain (Kokainbase) an verschiedene Drogenkonsumenten verkaufte.