O., N 201 zu Art. 19). Der Täter muss mithin von der Gefährdung wissen oder hätte zumindest wissen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022, E. 1.3.2.). 9. Subsumtion Gemäss Beweisergebnis erwarb und besass der Beschuldigte 55.5 Gramm reines Kokain (Kokainbase). Dieses war zudem für den Verkauf gedacht. Das Handeln des Beschuldigten ist objektiv als Erwerb und Besitz im Sinne von lit. d sowie als Anstalten Treffen zum Veräussern im Sinne von lit. c i.V.m. lit. g von Art. 19 Abs. 1