39 hat zur Folge, dass neben dem Schuldspruch für den Erwerb ein selbstständiger Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung zu ergehen hat. Der mehrfache Schuldspruch darf dabei nicht zu einer Strafschärfung i.S.v. Art. 49 StGB führen, weil sonst das Anstaltentreffen zur Veräusserung härter bestraft würde als die erfolgreiche Veräusserung, bei welcher eine Konsumtion vorangehender Erwerbs- und Beförderungshandlungen vorläge (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 163 zu Art. 19 m.w.H.).