Sämtliche im Rahmen ein und desselben Drogengeschäfts aufeinander folgende Teilakte stellen stets nur eine Straftat dar. Es handelt sich um verschiedene Angriffe auf das gleiche Rechtsgut. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer sogenannten Bewertungseinheit (HUG-BEELI, a.a.O., N 164 zu Art. 19). Dies hat zur Folge, dass trotz der verschiedenen Handlungen nur ein Schuldspruch ergeht, auch wenn in einem Strafurteilsdispositiv die verschiedenen Straftatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG einzeln aufgeführt werden. Dies darf jedoch keine höhere Strafe im Sinne von Art.