a-f BetmG genannten Taten. Ein Anstaltentreffen liegt nur vor, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert, wie zum Beispiel Kontaktaufnahme mit dem Drogenmilieu (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 4. Aufl. 2022, N 97 ff. zu Art. 19; HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N 796 zu Art. 19). Das Verhalten des Täters muss seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lassen (BGE 117 IV 309). Sämtliche im Rahmen ein und desselben Drogengeschäfts aufeinander folgende Teilakte stellen stets nur eine Straftat dar.