8. Rechtliche Grundlagen zu Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel erwirbt (lit. c), besitzt (Bst. d), veräussert (lit. c) oder aber auch zu einer Widerhandlung nach lit. a-f Anstalten trifft (lit. g). Die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens erfasst sowohl den Versuch wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten.