Mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1092) ist zudem festzuhalten, dass sich der Wert von 83% auch in den Bandbreiten der von der Vorinstanz erwähnten Statistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) bewegt, zumal diese bei ihren Angaben jeweils von einem Mittelwert ausgeht, selbst aber auch noch mögliche Abweichungen festhält. Der von der Vorinstanz als erwiesen erachtete Reinheitsgrad von 83% bzw. von 89% betreffend die bei M.________ sichergestellten 19.8 Gramm ist gestützt auf diese Ausführungen demnach zu bestätigen. 7.6 Beweisergebnis