Dafür, dass das Kokaingemisch von derart schlechter Qualität gewesen wäre, so dass ein Reinheitsgehalt von 30% als wahrscheinlich erachtet werden könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor, so dass die VBRS-Richtlinien und der darin genannte Reinheitsgehalt von 30% keine Anwendung finden können. Gleich verhält es sich mit der Eventualbegründung der Verteidigung, wonach das Bundesgericht festgehalten habe, das mittlere Gehalt von Kokain habe im Jahr 2021 bei 67.2% und im Jahr 2022 bei 74.4% gelegen, weshalb von einem Mittelwert von 70.8% auszugehen wäre (ebenfalls pag. 1089).