Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) von 30% massgebend sei (pag. 1089), erweist sich nicht als richtig. Dafür, dass das Kokaingemisch von derart schlechter Qualität gewesen wäre, so dass ein Reinheitsgehalt von 30% als wahrscheinlich erachtet werden könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor, so dass die VBRS-Richtlinien und der darin genannte Reinheitsgehalt von 30% keine Anwendung finden können.