In Ergänzung zu diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist auf die Aussagen von K.________ hinzuweisen, wonach der Beschuldigte immer «super Material» bzw. «sehr reinen Stoff» gehabt habe, ansonsten er nicht «draufgekommen wäre». Das habe man auch in der Szene gesagt. Diese kleine Frau habe ihm das gesagt, dass der Beschuldigte «das Beste» habe (pag. 316 Z. 76 ff.). Er habe nur vom Beschuldigten gekauft, weil der Reinheitsgrad des Stoffes bei diesem so gut gewesen sei (pag. 316 Z. 86 ff., pag. 321 Z. 50 f.), die Qualität sei sehr gut gewesen (pag. 318 Z. 171 f.).