Vielmehr darf das Gericht vernünftigerweise von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 83 % ausgehen (vgl. hierzu auch BGE 138 IV 105), bewegt sich dieser im Übrigen auch im Bereich der von der Staatsanwaltschaft (vgl. pag. 795) für ihre Berechnung verwendeten Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM, zu finden unter https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken- kokain-und-heroin/, zuletzt besucht am 15.08.2023).