Insgesamt bestehen keinerlei Anzeichen für eine minderwertige Qualität der Ware, weshalb entgegen der Argumentation der Verteidigung (pag. 799) nicht der Mindestwert von 30 % gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 08.12.2006 (VBRS-Richtlinien in der Fassung vom 01.01.2023, S. 26) massgebend sein kann. Vielmehr darf das Gericht vernünftigerweise von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 83 % ausgehen (vgl. hierzu auch BGE 138 IV 105), bewegt sich dieser im Übrigen auch im Bereich der von der Staatsanwaltschaft (vgl. pag.