__ verkaufte Kokain war demgegenüber mit 89 % zwar reiner, jedoch kann anhand der Menge (19.8 g) auch angenommen werden, dass die Drogen zum Weiterverkauf (durch M.________ oder weitere Zwischenhändler seinerseits) bestimmt waren und entsprechend nochmalig gestreckt wurden (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Verteidigung, pag. 799). Dies würde auch den von M.________ angegebenen, wenngleich immer noch sehr tiefen Preis von umgerechnet CHF 40.00 pro Gramm erklären (vgl. pag. 240 Z. 86 ff.). Insgesamt bestehen keinerlei Anzeichen für eine minderwertige Qualität der Ware, weshalb entgegen der Argumentation der Verteidigung (pag.