856 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wo Sicherstellungen vorhanden sind, wird vorliegend auf den vom IRM ermittelten Reinheitsgrad abgestellt. Es betrifft dies die 62.4 g aus der Wohnung des Beschuldigten, die gemäss forensischchemischer Analyse einen Reinheitsgrad von 89 % (betreffend die Nettomenge von 61 g) bzw. 88 % (betreffend die Nettomenge von 1.4 g) aufwiesen (pag. 212 f.). Bei den weiteren Sicherstellungen konnten Reinheitsgrade von 89 % (M.________, pag. 217 f.) und 83 % bzw. 84 % (I.________, pag. 221 f.) festgestellt werden.