36 Einvernahmen jedoch zu keiner Zeit tat. Es bleibt somit bei der Gesamtnettomenge von 180.2 Gramm Kokaingemisch. 7.5 Zur Reinheit der verkauften Kokainmenge Die Vorinstanz führte zur Reinheit der vom Beschuldigten verkauften Kokainmenge aus was folgt (pag. 856 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wo Sicherstellungen vorhanden sind, wird vorliegend auf den vom IRM ermittelten Reinheitsgrad abgestellt.